demnach nicht. Ebenso trifft das Argument der Verteidigung nicht zu, wonach es H.________ aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nicht möglich war, sich mehrmals täglich mit dem Beschuldigten zu treffen, wo doch aus den aufgezeichneten Telefongesprächen hervorgeht, dass er sowohl um 11:00 Uhr, wie auch am Mittag und am Nachmittag nach der Arbeit Treffen anbieten resp. vereinbaren konnte (pag. 196 ff.). Die Verteidigung macht weiter geltend, die gekaufte Menge müsse halbiert werden, da H.________