Wenn der Verteidiger argumentiert, H.________ habe sich einen Kokainbezug in diesem Umfang gar nicht leisten können, ist erneut darauf hinzuweisen, dass durchaus Möglichkeiten denkbar sind, mit denen der Drogenkonsum finanziert werden konnte (z.B. Nichtzahlen oder zu spätes Zahlen diverser Fixkosten, Darlehen, Nichtzahlen der Steuern, Weiterverkauf eines Teils der Drogen etc.). Dieses Argument widerlegt die als glaubhaft beurteilten Aussagen von H.________ demnach nicht.