Zur Häufigkeit der Bezüge wird entsprechend dem Ergebnis der Aussagenwürdigung von durchschnittlich 10 Bezügen à 0.8 Gramm pro Woche ausgegangen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass selbst H.________ sagte, sie seien nicht jeden Tag hingegangen, statistisch gesehen jedoch 10 Mal in der Woche. Weiter gab er teilweise auch an, bis zu drei Mal täglich Kokain und auch grössere Mengen als nur 0.8 Gramm bezogen zu haben. Das Abstellen auf lediglich 10 Mal 0.8 Gramm pro Woche stellt mit Blick auf diese Aussagen eine Annahme zu Gunsten des Beschuldigten dar. Wenn der Verteidiger argumentiert, H._____