Damit widersprach er den eigenen vorangegangenen und in sich glaubhaften Angaben zu den einzelnen Berechnungsparametern und offenbar auch seiner früheren Aussage, wonach das Resultat von 128 Gramm als Gesamtmenge stimme. Nach Ansicht der Kammer ist diese plötzliche Relativierung als «Rückzieher» angesichts der Höhe der gesamthaft bezogenen Menge zu werten und vermag die ansonsten glaubhaften, präzisen, konstanten und mit früheren Aussagen übereinstimmenden Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. Es wird somit auf die Aussage abgestellt, wonach H.________ während 16 Wochen 10 Mal pro Woche jeweils 0.8 Gramm Kokain beim Beschuldigten bezog.