252 Z. 230 ff.). Auf Frage, ob diese anlässlich der ersten Einvernahme gemachten und soeben vorgelesenen Aussagen stimmen würden, sagte er schlicht: «Ja» (pag. 252 Z. 242 ff.). Weiter gab H.________ an, X.________ sei auch zum Beschuldigten Kokain kaufen gegangen (pag. 253 Z. 256 ff.). Auf Vorhalt bestätigte er seine frühere Aussage, wonach er zweimal für X.________ 9 Gramm Kokain bestellt habe und diesen beide Male zum Restaurant chauffiert habe. X.________ sei dann hineingegangen, habe bezahlt und das Kokain erhalten. Sie seien dann zu seiner Wohnung gefahren und hätten beide von diesem Kokain konsumiert (pag. 253 Z. 169).