Der Bezug von drei Gramm pro Woche stimme hingegen bezeichnenderweise genau mit dem Überschuss von CHF 1'500.00 überein. Es dränge sich auf, dass nicht 128 Gramm Kokaingemisch, sondern 96 Gramm an beide, sprich 48 Gramm an H.________ verkauft worden seien. Der Reinheitsgrad habe auch hier 25% betragen. Daraus ergebe sich eine verkaufte Menge von 12 Gramm reinen Kokains. 12.4 Beweismittel Zu würdigen sind die Aussagen von H.________ anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2019 (pag. 247 ff.) und die Aufzeichnung mehrerer Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und H.________ aus der Zeit vom 17.-25. Oktober 2018 (pag.