Zu beurteilen seien nur die Verkäufe an H.________. Es habe keine rein interne Aufteilung des Stoffes stattgefunden, sondern eine separate Bezahlung, ein separater Bezug. H.________ habe also nur die Hälfte, sprich 48 Gramm, bezogen. Dies stimme auch besser überein mit den finanziellen Verhältnissen von H.________, der über einen monatlichen Überschuss von CHF 1'500.00 verfügt habe. Nach Rechnung der Vorinstanz hätte er aber pro Monat CHF 4'000.00 für seinen Konsum gebraucht. Der Bezug von drei Gramm pro Woche stimme hingegen bezeichnenderweise genau mit dem Überschuss von CHF 1'500.00 überein.