Der Abschlag dieses Unsicherheitsfaktors rechtfertige sich auch, weil H.________ berufstätig gewesen sei und gar nicht so oft zum Beschuldigten habe gehen können. Es sei demnach von lediglich 7.5 wöchentlichen Käufen auszugehen, was 6 Gramm pro Woche und insgesamt 96 Gramm entspreche. Hinzu komme, dass H.________ diese Menge nicht allein bezogen habe, sondern zusammen mit einem Kollegen. Angeklagt seien jedoch nur die Verkäufe an H.________, nicht jene an seinen Kollegen. Die Vorinstanz sei nicht korrekt vorgegangen. Zu beurteilen seien nur die Verkäufe an H.________.