der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung wie folgt: H.________ habe selber auf die Unsicherheiten seiner Gedächnisleistung hingewiesen. Wegen dieser Unschärfe müsse ein Abschlag von mindestens 25% erfolgen. Die Vorinstanz habe selber zu bedenken gegeben, dass klar sei, dass die Bestimmung der Mengen keine exakte Wissenschaft sei. Trotzdem habe sie auf die 128 Gramm abgestellt. Der Abschlag dieses Unsicherheitsfaktors rechtfertige sich auch, weil H._______