_, da dieser das Kokaingemisch zusammen mit einer Drittperson gekauft habe, führte die Vorinstanz aus, es zähle der Gesamtbezug. Die Vorinstanz stellte betreffend Reinheitsgrad auf den Mittelwert von 63% gemäss SGRM-Statistik ab und zwar wegen fehlender Sicherstellungen und mangels Anhaltspunkte für schlechte Qualität sowie mit Blick auf die mehrheitlich gute bis sehr gute Qualität gemäss Aussagen der anderen Abnehmer. Dies ergab nach Rechnung der Vorinstanz 128 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63%, ausmachend 80.64 Gramm reines Kokain (pag. 922 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).