23 derte generelle Reduktion um 25% unter dem Titel Unsicherheitsfaktor nicht als angebracht erachtet. Zum Argument der Verteidigung, nur die Hälfte der bezogenen Menge entfalle auf H.________, da dieser das Kokaingemisch zusammen mit einer Drittperson gekauft habe, führte die Vorinstanz aus, es zähle der Gesamtbezug.