_ ist kein weiterer Abzug aufgrund eines Unsicherheitsfaktors angezeigt. Betreffend Reinheitsgrad wird in Übereinstimmung mit dem bereits Gesagten von einem Reinheitsgrad von 63% gemäss SGRM-Statistik ausgegangen (siehe Ziff. 8 oben). Daraus resultiert eine Menge von 5.292 Gramm reinem Kokain. 11.6 Fazit Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte von Juni 2018 bis Ende September 2018 in D.________ 8.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63%: 5.292 Gramm reines Kokain) an G.________ verkauft und dieses vorgängig erworben und besessen hat.