an, sie habe diese Portionen nicht nachgewogen. Ihre Angabe stimmt jedoch mit den Aussagen der anderen Bezügerinnen und Bezüger sowie der Grösse der bei E.________ sichergestellten Portionen überein, aus denen sich ergibt, dass der Beschuldigte Kokain üblicherweise in Portionen von 0.7- 0.8 Gramm verkaufte. Es kann somit ohne Weiteres mit einer Portionengrösse von 0.7 Gramm gerechnet werden. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich eine Gesamtmenge von 8.4 Gramm Kokaingemisch. Nach diesen Erwägungen und Berechnungen gestützt auf die Angaben von G.________ ist kein weiterer Abzug aufgrund eines Unsicherheitsfaktors angezeigt.