Diese Nachvollziehbarkeit wäre jedoch notwendig, nachdem G.________ in der aktenkundigen Einvernahme vom 12. April 2019 angab, vielleicht einmal pro Woche, ca. alle zwei Wochen, allerhöchstens 12-14 Mal, eine Portion à 0.7 Gramm gekauft zu haben und somit deutlich tiefere Angaben zur bezogenen Menge gemacht hat (pag. 274 Z. 75 und pag. 273 Z. 50). Die Vorinstanz hat diese Diskrepanz zwar festgestellt, sich aber darauf beschränkt zu bemerken, die Aussagen würden als glaubhaft erachtet. Nach Auffassung der Kammer reicht dies nicht aus, um die Diskrepanz in den Mengenangaben schlüssig zu beseitigen.