Die Annahme einer Gesamtmenge von 11.2 Gramm basiert auf der Berechnung von 1-2 Bezügen pro Woche von Juni 2018 bis Ende September 2018 und auf Angaben, welche G.________ mutmasslich in ihrem eigenen Verfahren anlässlich einer Einvernahme vom 19. Februar 2019 als beschuldigte Person gemacht hat. Dies geht jedoch aus dem aktenkundigen Protokoll nicht hervor, weshalb diese Rechnung nicht nachvollzogen werden kann. Diese Nachvollziehbarkeit wäre jedoch notwendig, nachdem G.______