Darauf ist zu Gunsten des Beschuldigten abzustellen, zumal dies auch dem in der Anklageschrift umschriebenen Endzeitpunkt entspricht. Was die Häufigkeit der Bezüge anbelangt, kann der Vorinstanz hingegen nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz ging von einer Gesamtmenge von 11.2-22.4 Gramm aus und hat auf die von G.________ auf Vorhalt anerkannten Mindestmenge von 11.2 Gramm abgestellt (pag. 274 Z. 79: «Ja, das dürfte so stimmen»). Die Annahme einer Gesamtmenge von 11.2 Gramm basiert auf der Berechnung von 1-2 Bezügen pro Woche von Juni 2018 bis Ende September 2018 und auf Angaben, welche G.___