Sie hat betreffend Bezugszeitraum den Anfangszeitpunkt zu Beginn Juni 2018 bestätigt. Das Ende der Bezugszeit ist in ihren Äusserungen unklar (September bis November 2018), es geht jedoch aus dem aufgezeichneten Telefongespräch zwischen G.________ und dem Beschuldigten hervor, dass sie am 16. Oktober 2018 eine Bestellung aufgegeben hat. Die Vorinstanz ging dennoch gemäss den Berechnungen der Polizei von der Zeitspanne Juni bis Ende September 2018 aus. Darauf ist zu Gunsten des Beschuldigten abzustellen, zumal dies auch dem in der Anklageschrift umschriebenen Endzeitpunkt entspricht.