Aufgrund der bekannten Codierung ist davon auszugehen, dass die Person B am 16. Oktober 2018 drei Portionen Kokain bestellt hat. Gestützt auf den Vorhalt der Polizei im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der Person B um G.________ handelte (pag. 192 Z. 170 ff.: «Gemäss dem Hintergrundgespräch von Frau G.________ müssen Sie ja nichts zu Essen bringen. […]»). 11.5.3 Gesamtwürdigung Hauptbeweismittel sind die Aussagen von G.________. Sie hat betreffend Bezugszeitraum den Anfangszeitpunkt zu Beginn Juni 2018 bestätigt.