21 abzustellen. Es fällt jedoch auf, dass sie oft angab, sich nicht mehr genau erinnern zu können und dass sie unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der gekauften Menge machte. Zudem wurden diverse Vorhalte aus ihrer früheren, nicht aktenkundigen Einvernahme aus ihrem eigenen Verfahren nicht im Protokoll aufgeführt, so dass nicht nachvollzogen werden kann, was sie genau bestätigte. Diese Unsicherheiten widerlegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht, sie werden jedoch in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sein.