_ vom 16. Oktober 2018 (pag. 203) vor. Der Beschuldigte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb sich aus seinen Einvernahmen keine zu würdigenden Aussagen ergeben. 11.5 Beweiswürdigung 11.5.1 Aussagen von G.________ G.________ gab an der Einvernahme vom 12. April 2019 an, sie habe den Beschuldigten vor ca. einem Jahr kennengelernt [somit ca. April 2018]. F.________(Vorname) oder «der W.________ (Herkunftsland)» habe ihn ihr vorgestellt (pag. 273 Z. 30).