11.3 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe bei der Feststellung der Mengen die Widersprüche in den Aussagen von G.________ zu wenig berücksichtigt. In der Einvernahme habe diese angegeben, sie habe allerhöchstens ca. 12-14 Mal Kokain bezogen. Vielleicht ein Mal pro Woche, vielleicht alle zwei Wochen habe sie eins gekauft. Im günstigsten Fall ergebe dies eine bezogene Menge von 5.6 Gramm Kokaingemisch, nämlich 0.7 Gramm pro Woche während zwei Monaten. Weiter habe G._____