_ konnte von der Kammer nicht festgestellt werden. In der Folge ist auch hier der von der Verteidigung geforderte Abzug eines zusätzlichen Unsicherheitsabzugs nicht angezeigt, zumal der Start der Bezugsdauer zu Gunsten des Beschuldigten erst Mitte Juli 2018 angenommen wird. Es wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer gesamthaft bezogenen Menge von 63.7 Gramm Kokaingemisch ausgegangen. Das Argument der Verteidigung betreffend fehlende finanzielle Mittel überzeugt auch hier nicht: Zwar ist über die Einkommenssituation von F.________ nicht viel bekannt.