Vor diesem Hintergrund stellt der Startpunkt Mitte Juli 2018 eine Annahme zu Gunsten des Beschuldigten dar, an welche die Kammer aufgrund des Verbots der reformatio in peius gebunden ist. Zur Menge ist somit festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angenommene Menge von 63.7 Gramm (Mitte Juli bis 3. Woche Oktober: abgerundet 13 Wochen; 0.7x7x13) plausibel ist. Sie basiert auf präzisen, glaubhaften Angaben von F.________. Die von der Verteidigung geltend gemachte Vagheit in den Aussagen von F.________ konnte von der Kammer nicht festgestellt werden.