Der Beschuldigte habe praktisch immer liefern können. Es sei selten vorgekommen, dass sie bis am Abend habe warten müssen. Aber eigentlich habe er immer Kokain gehabt (pag. 270 Z. 100). F.________ verhielt sich in ihrer Aussage kooperativ. Ihre Aussagen wirken glaubhaft, zumal sie sich durch ihre Angaben auch selber belastet hat. Es ist nicht zu erwarten, dass sie als Konsumentin eine höhere Menge angab, als sie tatsächlich bezog. Ihre Angaben sind teils sehr genau (exemplarisch: Verpackung des Kokains in «Chräschuseckli», das in WC-Papier eingewickelt war [pag. 270 Z. 74]). Ihre Angaben zur Menge wirken darüber hinaus präzise.