___ in ihrem eigenen Verfahren ebenfalls befragt worden war. Diese Befragungen befinden sich nicht in den Akten, es wurde jedoch in der aktenkundigen Einvernahme auf Aussagen dieser zeitlich vorgelagerten Einvernahmen Bezug genommen. F.________ gab in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 7. März 2019 an, sie habe den Beschuldigten im Juni/Juli 2018 kennengelernt und vom ersten Tag an Kokain bei ihm gekauft (pag. 269 Z. 29 ff.). Sie habe bei ihm jeweils ca. 0.7 Gramm Kokain für CHF 100.00 gekauft (pag. 269 Z. 41).