__ vom 7. März 2019 (pag. 268). Der Beschuldigte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, es ergeben sich aus seinen Einvernahmen somit keine zu würdigenden Aussagen. Weitere direkte Beweismittel liegen nicht vor. 10.5 Beweiswürdigung 10.5.1 Aussagen von F.________ In den Akten befindet sich das Protokoll einer Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson vom 7. März 2019 (pag. 268). Aus dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass F.________ in ihrem eigenen Verfahren ebenfalls befragt worden war.