10.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe sich in einem Trugschluss befunden, wenn sie argumentiert habe, die Aussagen von F.________ seien glaubhaft, weil sie sich selber belastet habe. Dieser Umstand ändere nichts daran, dass ihre Angaben mit grossen Unsicherheiten behaftet seien. Sie selber habe von «ca.-Angaben» gesprochen. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Weiter sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Verkäufe nicht täglich stattgefunden hätten.