920 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch hier hat die Vorinstanz die von der Verteidigung geforderte generelle Reduktion der Gesamtmenge um 33% unter dem Titel «Unsicherheitsfaktor» nicht als angebracht angesehen (pag. 921, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz stellte betreffend Reinheitsgrad auf den Mittelwert von 63% gemäss SGRM- Statistik ab. Dies ergab eine Menge von ca. 63.7 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 40.131 Gramm reines Kokain. 10.3 Vorbringen der Verteidigung