318). Zuletzt ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wenn sie für die gesamte Menge mit dem Mittelwert von 63% rechnete und darauf verzichtete, für die am 11. Oktober 2018 sichergestellte und analysierte Kokainmenge eine separate Rechnung anzustellen, zumal sich dieses Vorgehen zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. 9.6 Fazit Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte von Juni 2018 bis Ende Oktober 2018 in D.________ 80 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63%: 50.4 Gramm reines Kokain) an E.________ verkauft und dieses vorgängig erworben und besessen hat.