Im Übrigen schliesst sich die Kammer der Beurteilung der Vorinstanz an, wonach aufgrund der Aussagen von E.________ davon auszugehen ist, dass die Qualität nicht über die gesamte Zeitspanne hinweg immer so gut war wie am 11. Oktober 2018 und deshalb nicht für die gesamte Menge auf die Laborergebnisse gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht vom 10. Dezember 2018 abgestützt werden kann, nach denen der Kokainbasewert 84% bzw. 85% (+/-5.5%) betrug (pag. 318).