vom 16. Oktober 2018 (pag. 205) geht hervor, dass E.________ die beim Beschuldigten bezogenen Drogen teilweise weiterverkaufte und den Bezug beim Beschuldigten auf diese Weise finanzierte. Im Einklang mit der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 999) ist zudem anzufügen, dass selbst bescheidene Mittel nicht per se gegen den Kauf von Kokain im festgestellten Umfang sprechen würden. Es ist evident, dass etwa ausgefüllte Steuererklärungen und/oder Lohnabrechnungen nicht rechtsgenüglich belegen könnten, dass E.________ die dem Beschuldigten vorgeworfene Menge gar nicht gekauft haben könne. Geldmittel können auch anders als durch belegbares Einkommen besorgt werden.