Nachdem die Vorinstanz innerhalb der Spannbreite von 80-120 Gramm zusätzlich erneut auf den tiefsten Wert abstellte, rechtfertigt sich der von der Verteidigung geforderte «Unsicherheitsfaktor» von 33% nicht. Die Vorinstanz hat den Grundsatz von in dubio pro reo mit dem Abstellen auf eine Gesamtmenge von 80 Gramm nicht verletzt. Auch geht das Argument der Verteidigung fehl, wonach E.________ nicht über die finanziellen Mittel für einen Kokainbezug von 80 Gramm verfügt habe: Aus dem Anzeigerapport vom 29. September 2019 (pag. 138 ff.) sowie aus der Aufzeichnung des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und E.________ vom 16. Oktober 2018 (pag.