zei gerechnet hatte. Aufgrund der beobachteten Frequenz und Bezugsmenge von E.________ sowie ihrer eigenen Angaben (1-2 Mal täglich, aber nicht jeden Tag), wird festgestellt, dass die Polizei bei der Berechnung dieser 80-120 Gramm Kokaingemisch jeweils von den für den Beschuldigten und E.________ tiefsten resp. günstigsten Parametern ausgegangen ist und somit bereits bei der Berechnung dieser Gesamtmenge diverse Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten getroffen wurden. Nachdem die Vorinstanz innerhalb der Spannbreite von 80-120 Gramm zusätzlich erneut auf den tiefsten Wert abstellte, rechtfertigt sich der von der Verteidigung geforderte «Unsicherheitsfaktor» von 33% nicht.