Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung der verkauften Menge Kokaingemisch zu Gunsten des Beschuldigten auf 80 Gramm und somit auf den tiefsten Wert innerhalb der möglichen Spannbreite abgestellt. Wie sogleich aufgezeigt wird, wurden zudem bereits bei der Berechnung dieser Spannbreite von 80-120 Gramm mehrere Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten getroffen, weshalb entgegen den Ausführungen der Verteidigung kein weiterer Unsicherheitsabzug vorzunehmen ist: Die Zeitspanne von Anfang Juni bis Ende Oktober 2018 umfasst 153 Tage.