264 Z. 117 und pag. 265 Z. 157) auf die mit einem Reinheitsgrad von 94% Kokainhydrochlorid berechneten Menge reinen Kokains bezog und deshalb für die Bestimmung der Gesamtmenge des bezogenen Kokaingemischs nicht relevant ist. Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung der verkauften Menge Kokaingemisch zu Gunsten des Beschuldigten auf 80 Gramm und somit auf den tiefsten Wert innerhalb der möglichen Spannbreite abgestellt.