In dieser Befragung wird Bezug genommen auf Aussagen, welche E.________ in ihrem eigenen Strafverfahren gemacht hat. Das Protokoll dieser zeitlich vorgelagerten Einvernahme liegt den Akten nicht bei. In der Einvernahme vom 12. Februar 2019 identifizierte E.________ den Beschuldigten auf Vorlage eines Fotoblatts als «S.________» (pag. 262 Z. 41). Sie gab an, nicht mehr genau zu wissen, wann sie das erste Mal vom Beschuldigten Kokain gekauft habe. Dies müsse jedoch anfangs Sommer 2018 gewesen sein (pag. 263 Z. 77).