205), der Wahrnehmungsbericht vom 12. Oktober 2018 (pag. 294) sowie der forensisch-chemische Abschlussbericht vom 10. Dezember 2018 (pag. 318). Der Beschuldigte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, es ergeben sich aus seinen Einvernahmen somit keine zu würdigenden Aussagen. 9.5 Beweiswürdigung 9.5.1 Polizeirapporte Im Wahrnehmungsbericht vom 12. Oktober 2018 hält die Kantonspolizei fest, aufgrund der abgehörten Telefongespräche sei E.________, welche der Polizei als Drogenkonsumentin, aber auch als Drogenverkäuferin bestens bekannt sei, als regelmässige Abnehmerin des Beschuldigten identifiziert worden.