An E.________ seien 2.3 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 79.38% verkauft worden, was 1.83 Gramm reines Kokain ergebe. Aus der Restmenge ergebe sich 12.83 Gramm reines Kokain. Gesamthaft resultiere dies in einer Menge von 14.66 Gramm reinem Kokain, welche von der Verteidigung akzeptiert werde. 9.4 Beweismittel Massgebliche Beweismittel sind vorliegend die Einvernahme von E.________ (pag. 261 ff.), der Anzeigerapport vom 29. September 2019 (pag. 138), die Aufzeichnung eines Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und E.________ vom 16. Oktober 2018 (pag. 205), der Wahrnehmungsbericht vom 12. Oktober 2018 (pag.