12 E.________ und mit dem Grundsatz von in dubio pro reo. Zum Reinheitsgrad brachte der Beschuldigte vor, dass bei den sichergestellten 2.3 Gramm Kokaingemisch durch das IRM ein Reinheitsgrad vom 84-85% ermittelt worden sei, dabei jedoch die angegebene Messungenauigkeit von 5.5% berücksichtigt werden müsse. Wenn auf diese Analyse abgestellt werde, dürfe der Reinheitsgrad somit nur 79.38% betragen. Für die restliche Kokainmenge sei das Abstellen auf den Mittelwert von 63% gemäss der SGRM-Statistik viel zu hoch. An E.______