Zu Gunsten des Beschuldigten ging sie dabei von der von E.________ geschilderten Mindestmenge von 80 Gramm aus. Eine (zusätzliche) generelle Reduktion um 33%, wie vom Beschuldigten verlangt, hielt die Vorinstanz nicht für angebracht. Betreffend Reinheitsgrad stellte sie auf den Mittelwert von 63% gemäss SGRM-Statistik ab. Dies ergab die Menge von 50.4 Gramm reinen Kokains. 9.3 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe bezüglich der bezogenen Menge, der Häufigkeit und dem Zeitraum auf die Aussagen von E.________ abgestellt. Diese seien jedoch sehr vage und ungenau.