Aus diesen Gründen schliesst sich die Kammer in Bezug auf die Bestimmung des Reinheitsgrads dem Vorgehen der Vorinstanz an und stellt einerseits auf den Kokainbasewert, andererseits – vorbehältlich anderslautender Erwägungen im Nachfolgenden – überall dort, wo kein forensisch-chemischer Bericht des IRM vorliegt, auf einen Reinheitsgrad von 63% gemäss SGRM-Statistik ab. Wie dargelegt, liegen dieser Bestimmung des Reinheitsgrads klare und glaubhafte Aussagen sowie Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten zugrunde, weshalb der Grundsatz «in dubio pro reo» damit entgegen der Verteidigung nicht verletzt wird.