11.6 unten). Der «Gesamtbewertung» der Qualität dieser drei Bezügerinnen ist deshalb ein höherer Stellenwert einzuräumen als jener von I.________, der nur vereinzelt und während zweier Monate Stoff vom Beschuldigten bezogen hat. 8.2.4 Fazit Aus diesen Gründen schliesst sich die Kammer in Bezug auf die Bestimmung des Reinheitsgrads dem Vorgehen der Vorinstanz an und stellt einerseits auf den Kokainbasewert, andererseits – vorbehältlich anderslautender Erwägungen im Nachfolgenden – überall dort, wo kein forensisch-chemischer Bericht des IRM vorliegt, auf einen Reinheitsgrad von 63% gemäss SGRM-Statistik ab.