___ und G.________ widersprechen, wonach die Qualität des Kokains gut bis sehr gut gewesen sei. Aus diesen Gründen geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte in den hier angeklagten Fällen in bedeutendem Umfang Kokain aus den Lieferungen von R.________ weiterverkauft hat. 8.2.3 Hinweise auf den Reinheitsgrad aufgrund der Aussage von I.________ Weiter argumentiert die Verteidigung mit einer Aussage von I.________, der den Stoff des Beschuldigten als «Abfall» und «nicht der Hit» bezeichnet hat (pag. 278 Z. 63). Aus dieser Aussage kann jedoch nichts für die Verkäufe an die anderen Bezügerinnen und Bezüger abgeleitet werden.