Zusammengefasst standen dem Beschuldigten demnach nicht die gesamten von R.________ gelieferten 80-120 Gramm Kokaingemisch zum Weiterverkauf zur Verfügung. Ein Vergleich dieser Menge mit den an die einzelnen Bezügerinnen und Bezüger verkauften Mengen zeigt, dass die von R.________ gelieferte Menge nicht gereicht hätte, um alle Verkäufe zu tätigen, welche gemäss Verteidigung aus dieser Lieferung stammen sollen (siehe Ziff. 9.6, Ziff. 10.6 und Ziff. 11.6). Hinzu kommt, dass diese Argumentation den als glaubhaft beurteilten Aussagen von E.________, F.________ und G.__