Den Aussagen von R.________ kann entnommen werden, dass sie den Beschuldigten im Jahr 2018 vier Mal mit Kokain beliefert hat, wobei sich die Lieferungen normalerweise auf 20 Gramm, einmal auf 40 Gramm, beliefen. Insgesamt habe sie ihm ca. 80-120 Gramm verkauft und davon eine Lieferung wieder zurückgenommen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte weniger als 80- 120 Gramm Kokaingemisch aus der Lieferung von R.________ weiterverkaufen konnte. Weiter geht aus den Aussagen hervor, dass das von R.________ gelieferte Kokaingemisch keine gute Qualität aufwies und der Beschuldigte damit nicht zufrieden war.