Wie nachfolgend begründet, überzeugt diese Argumentation nicht. 8.2.2 Hinweise auf den Reinheitsgrad aufgrund der Lieferungen von R.________ Die Verteidigung brachte zunächst vor, das vom Beschuldigten verkaufte Kokain stamme aus den qualitativ schlechten Lieferungen von R.________ und es sei entsprechend von einem tiefen Reinheitsgrad von 25% auszugehen. Es sind diesbezüglich einerseits die Aussagen von R.________ zur Lieferung an den Beschuldigten (pag. 157 Z. 273 ff. und pag. 282 Z. 54 ff.), andererseits die Aufzeichnung eines Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und R.________ vom 6. Oktober 2018 (pag.