Die Kammer ist diesbezüglich jedoch an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb von einem Reinheitsgrad von 63% gemäss SGRM-Statistik ausgegangen wird. Die Verteidigung argumentierte, wo keine Laboranalyse vorliege, müsse von einem Reinheitsgrad von 25% ausgegangen werden, da mit den Aussagen von R.________ und I.________ in den Akten diverse Hinweise auf eine schlechte Qualität des verkauften Kokains vorliegen würden und deshalb generell nicht auf den Mittelwert gemäss SGRM-Statistik abgestellt werden könne. Wie nachfolgend begründet, überzeugt diese Argumentation nicht.