Die Berechnung des Reinheitsgrads anhand des tieferen Kokainbasewerts ist für den Beschuldigten günstiger und demnach nicht zu beanstanden. Es ist jedoch anzumerken, dass es vorliegend möglich und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar gewesen wäre, bei der Berechnung auf den Kokainhydrochloridwert abzustellen. Dies hätte jedoch bereits im Rahmen der Anklage erfolgen müssen – die Vorinstanz war diesbezüglich an die Anklageschrift gebunden, in der die Menge bereits aufgrund des Kokainbasewerts berechnet worden war. 8.2 Bestimmung des Reinheitsgrads 8.2.1 Abstellen auf den Mittelwert gemäss SGRM-Statistik