Was den Reinheitsgrad betrifft, hat die Vorinstanz für dessen Bestimmung im Einklang mit der Anklageschrift auf den Kokainbasewert abgestellt. Im Gegensatz zum Heroin, wo zur Bestimmung des Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge des reinen Wirkstoffes vom Heroinhydrochlorid ausgegangen wird (BGE 109 IV 143), hat das Bundesgericht keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form beim Kokain für die Bestimmung des Reinheitsgrades auszugehen ist.