8 gegen das BetmG geführt haben, blieben unangefochten. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 928 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelgeschäfte nicht grundsätzlich. Bestritten ist der angeklagte resp. der von der Vorinstanz festgestellte Umfang dieser Geschäfte in Bezug auf die umgesetzte Menge und den Reinheitsgrad des gehandelten Kokains.